Direktiven der Sternenflotte

1. Direktive (Hauptdirektive):

Betrifft: Nichteinmischung in die Entwicklung fremder Zivilisationen

Die Hauptdirektive verbietet allen Raumschiffen und Angehoerigen der Sternenflotte jegliche Einmischung in die normale Entwicklung fremder Kulturen und Gesellschaften. Die Einhaltung dieser Richtlinie steht ueber dem Schutz von Raumschiffen und Angehoerigen der Sternenflotte. Verluste werden toleriert, soweit sie zur Einhaltung dieser Direktive erforderlich sind. Mit Einmischung ist bei einem Planeten, der in seiner Entwicklung zu einer technologischen Zivilisation Fortschritte macht, insbesondere gemeint, Hinweise ueber den Weltraum, andere Planeten oder Zivilisationen zu geben.

2. Direktive:

Betrifft: Schutz fremder intelligenter Lebewesen

Unter keinen Umstaenden, auch nicht, um sich oder das Leben seiner Besatzung zu beschuetzen, darf ein Offizier der Raumflotte einer intelligenten Lebensform vorsaetzlich Schaden oder Verletzungen zufuegen, ausser wenn solch eine Handlung im Interesse der Hauptdirektive benoetigt wird.

3. Direktive:

Betrifft: Schutz fremder intelligenter Lebewesen
(siehe auch Direktive 2)

Es ist die Pflicht eines Offiziers, sich mit allen Hilfsmitteln seines Kommandos zu bemuehen, um die Leben intelligenter Lebensformen zu beschuetzen, auch wenn er dabei sich selbst oder sein Schiff in Gefahr bringt. Taetigkeit oder Untaetigkeit, die indirekt einer intelligenten Lebensform Schaden zufuegt, ist eine gleichwertige Verletzung wie der Verstoss gegen Direktive 2.

4. Direktive:

Betrifft: Befolgung der Befehle Vorgesetzter

Ein Offizier soll die ihm gesetzlich gegebenen Befehle seiner Vorgesetzten nach seinen besten Kraeften befolgen und ausfuehren, ausser wenn diese gegen die Direktiven 1, 2 oder 3 verstossen.

5. Direktive:

Betrifft: Schutz der Foederation

Ein Offizier soll seine gesamte Kraft einsetzen, um die Sicherheit der Vereinten Foederation der Planeten, dessen Mitgliedsplaneten, deren Vertreter und die Raumflotte zu beschuetzen, ausser wenn eine solche Handlung gegen die Direktiven 1 bis 4 verstoesst.

6. Direktive:

Betrifft: Selbstzerstoerung bei Verseuchung

Wenn das gesamte Bordpersonal eines Schiffes umgekommen ist, oder am Ende von 24 Stunden durch eine Krankheit handlungsunfaehig geworden ist, sollte das Schiff zerstoert werden, um andere Lebensformen oder Schiffe vor der Verseuchung zu bewahren.

7. Direktive:

Betrifft: Quarantaene von Talos IV
(bereits aufgehoben)

Unter welchen Bedingungen auch immer, sei es ein Notfall oder etwas anderes, ist es einem Schiff der Foederation verboten, Talos IV zu besuchen. Nichtbefolgung dieses Befehls zieht die Todesstrafe nach sich.

8. Direktive:

Betrifft: Verbot des Eintritts in Romulanisches Gebiet
(Im Jahr 2297 Direktive geaendert: "Klingonisches Gebiet" entfernt)

Keinem Foederationsschiff ist es erlaubt, in das Romulanische Sternimperium einzutreten, ausser wenn dieser Verstoss durch die Direktiven 1 bis 5 gerechtfertigt ist.

9. Direktive:

Betrifft: Verbot des Anflugs von unter Quarantaene gestellten Planeten und Sonnensystemen

Kein Foederationsschiff darf einen Planeten oder ein Sonnensystem besuchen, das von der Vereinten Foederation der Planeten oder der Raumflotte unter Quarantaene oder kulturelles Verbot gestellt wurde, ausser wenn dieser Kontakt durch die Direktiven 1 bis 5 noetig wird.

10. Direktive:

Betrifft: Verantwortung und Strafverfolgung

Ein Offizier der Raumflotte ist unter den Gesetzen und Verordnungen der Vereinten Foederation der Planeten, seiner Mitgliedsplaneten und seiner Vertreter, die Raumflotte eingeschlossen, verantwortlich. Er ist der Bestrafung bzw. Strafverfolgung durch Aussenauthoritaeten fuer jede Verletzung der besagten Gesetze und Verordnungen unterworfen.

11. Direktive:

Betrifft: Vertragsachtung und Hilfestellung fuer die Vertragspartner

Ein Offizier der Raumflotte soll Vertraege und Vereinbarungen der Vereinten Foederation der Planeten und seiner Mitgliedsplaneten ehren und jede Hilfe oder Beistand zur Verfuegung stellen, die von den Unterzeichneten der besagten Vertraege und Vereinbarungen benoetigt wird.

12. Direktive:

Betrifft: Reaktion auf annaehernde Schiffe ohne Kommunikation. Bei Annaeherung eines Raumschiffs, mit dem keine Kommunikations- verbindung besteht oder moeglich ist, sind entsprechende Vorsichts- massnahmen zu treffen.

13. Direktive:

Betrifft: Verbot der Informationsweitergabe an feindliche Lebewesen

Solange er die Uniform der Raumflotte traegt, ist es einem Offizier verboten, Feinden der Vereinten Foederation der Planeten mit Informationen oder aehnlichem zu unterstuetzen, ebenso wie Gruppen, die eine Gefahr fuer die Sicherheit der Foederation, seine Mitgliedsplaneten oder seine Vertreter darstellen.

14. Direktive:

Betrifft: Gebuehrliches Benehmen

Ein Offizier soll nicht in ein ungehoeriges oder ungebuehrliches Benehmen zurueckfallen oder anderen Lebensformen ein offensives oder belaestigendes Verhalten zeigen.

15. Direktive:

Betrifft: Schutz der Fuehrungsoffiziere

Kein Fuehrungsoffizier darf sich ohne bewaffnete Eskorte in eine Gefahrenzone beamen oder in ein Gebiet, dass nicht mit hoechstmoeglicher Sicherheit als ungefaehrlich betrachten werden kann.

16. Direktive:

Betrifft: Verurteilung an Bord

Ein Offizier kann von mindestens 3 Offizieren von Kommandorang durch ein Kriegsgericht an Bord verurteilt werden fuer Verbrechen, die er in Verletzung von allgemeinen Direktiven der Raumflotte oder von Gesetzen der Foederation begangen hat.

17. Direktive:

Betrifft: Kommandouebernahme bei Abwesenheit des kommandierenden Offiziers

In der Abwesenheit des kommandierenden Offiziers oder wenn dieser getoetet wird, als untauglich oder unfaehig betrachtet wird, hat der ranghoechste Offizier, auch wenn er nicht zum stehenden Bordpersonal gehoert, das Kommando zu uebernehmen.

18. Direktive:

Betrifft: Verbot der Meuterei
(siehe auch Direktive 4)

Es ist einem Offizier verboten, eine Meuterei gegen seinen Vorgesetzen anzuzetteln oder an ihr beteiligt zu sein. Meuterei zieht die gleiche Bestrafung nach sich wie der Verstoss gegen Direktive 4.

19. Direktive:

Betrifft: Pflichtentbindung

Ein Offizier kann jederzeit von seiner Pflicht entbunden werden, wenn er vom Schiffsarzt oder von mindestens 2 Offizieren von Kommandorang, die eine zustaendige Pruefung durchgefuehrt haben, fuer medizinisch oder psychologisch untauglich befunden wird.

20. Direktive:

Betrifft: Hilfe sowie offensive Massnahmen gegenueber Foederations- und anderen Schiffen

Foederationsschiffe sollen jede Hilfe und Unterstuetzung geben, die von registrierten privaten und kommerziellen Schiffen der Vereinten Foederation der Planeten gebraucht wird, und sie sind befugt, disziplinarische oder offensive Handlungen gegen gesetzesbrechende Schiffe oder gegen feindliche Schiffe, die im Gebiet der Vereinten Foederation der Planeten operieren, zu unternehmen.

21. Direktive:

Betrifft: Verbot des Transportes illegaler Substanzen, Waffen; Beschlagnahme von Schmuggelware

Einem Foederationsschiff ist es verboten, irgendeine Substanz oder Fracht, die von der Foederation als illegal betrachtet wird, oder eine Menge, die illegal ist, oder eine nicht von der Handelsbehoerde der Foederation registrierte Waffe zu transportieren. Unter dieses Verbot fallen auch zerstoerende Lebensformen. Foederationsschiffe sind bevollmaechtigt, ein Schiff zu durchsuchen, welches verdaechtigt wird, Schmuggelware zu transportieren, die dann beschlagnahmt werden kann.

22. Direktive:

Betrifft: Hilfe für in der Entwicklung stagnierende oder von Nichteingeborenen beherrschte Planeten
(siehe auch Hauptdirektive)

Beim Kontakt mit einem Planeten, der in seiner Entwicklung oder Entfaltung keine Fortschritte macht, der beherrscht oder auf andere Art von Nichteingeborenen kontrolliert wird, darf ein Offizier Veränderungen in der sozialen Struktur vornehmen, mit dem Ziel, den besagten Planeten auf den Kurs in eine technologische Zivilisation zu setzen. Jeder Mißbrauch dieser Direktive ist gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive.

23. Direktive:

Betrifft: Vernichtung intelligenten Lebens
(siehe auch Direktive 2)

Die Vernichtung einer oder mehrerer intelligenter Lebensformen ist nur erlaubt, um einen Verstoss gegen die Hauptdirektive zu verhindern, und auch nur falls keine andere Moeglichkeiten zur Verhinderung dieses Verstosses zur Verfuegung stehen. Jeder Missbrauch dieser Order ist gleichwertig mit einem Verstoss gegen die Direktive 2.

24. Direktive:

Betrifft: Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf einem Planeten
(siehe auch Hauptdirektive und Direktive 23)

Die Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf der Oberflaeche eines Planeten ist nur dann genehmigt, wenn die Einwohner des besagten Planeten einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Hauptdirektive begangen haben. Solch eine Aktion darf nur von einem kommandierendem Offizier vom Rang eines Captains oder hoeher befohlen werden. Dieser Offizier traegt die alleinige Verantwortung fuer diesen Befehl. Jeder Missbrauch dieser Direktive ist gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive.

25. Omega Direktive:

Betrifft: Vernichtung des Molekuels Omega
(hoechste Geheimhaltungsstufe)

Die Omega Direktive setzt alle anderen Direktiven ausser Kraft. Die Vernichtung des Molekuels Omega hat oberstes Prioritae Es duerfen keine Informationen an Dritte weitergegeben werden. Das Sternenflottenkommando ist sofort auf einem abhoersicheren Kanal zu informieren. Verluste werden toleriert, soweit es der Vernichtung und dessen Geheimhaltung von Omega dient.
(Nur Captains und hoechste Sternenflottenoffiziere haben Kenntnis von Omega.)

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